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Satzung der Volksspielbühne Hüsung von 1911 e.V.
§ 1 - Zweck des Vereins (1) Der Verein hat den Zweck, das Theaterspielen, vorallem in niederdeutscher Mundart, zu pflegen, insbesondere die Jugend hierfür zu begeistern. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie durch selbstlose Förderung des Theaterspielens ausschließlich und unmittelbar eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
(4) Der Verein ist politisch neutral. Bei der Auswahl der Theaterstücke ist hierauf zu achten.
§ 2 - Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Unter dem Namen "Dramatischer Verein Hüsung" fand am 5.September 1911 die Gründung statt. Nach Beendigung des 1. Weltkrieges wurde der Verein in "Theater- und Gesellschaftsverein Hüsung von 1911" und am 6.Juli 1934 in "Volksspielbühne Hüsung von 1911 e.V." umbenannt. Sein Sitz ist Hamburg. Der Verein ist unter Nr. 985 in das Vereinsregister eingetragen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede unbescholtene Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden. Bei minderjährigen Personen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Vorbedingung. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand, jedoch ist eine vierwöchige Karenzzeit einzuhalten. (2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern. (3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben (40 Jahre aktive Vereinsarbeit), sind durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte von Ordentlichen Mitgliedern. Sie sind von der Betragszahlung befreit. (4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. (3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf tatsächlich entstandene Auslagen. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
(5) In gleichstrebenden Theatervereinigungen oder Vereinen Mitglied zu sein, ist nicht statthaft.
§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand auf der Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (2) Die Mitgliedschaft endet:
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist zum 15. auf den nächsten Monatsersten einzuhalten. (4) Der Ausschluß kann erfolgen:
(5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darstellung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. (6) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß muß innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Abschießend entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluß. (7) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
§ 6 - Aufnahmegebühr und Monatsbeitrag (1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. (2) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit (z.B. Grundwehr- oder Zivildienst) den Monatsbeitrag für diesen Zeitraum ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 7 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
§ 8 - Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus:
sowie dem jeweiligen Spielleiter des gerade anstehenden Stücks - dieser jedoch ohne Stimmrecht -. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. (3) Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand geführt. Die Ämter des Vorstandes dürfen nicht in Personalunion geführt werden. (4) Der 1. Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. (5) Die Bühnengruppe wird von dem Bühnengruppenleiter geführt. (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Januar für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. (7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese hat 10 Tage nach der beschlußunfähigen Sitzung stattzufinden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt mit einfacher Stimmenmehrheit diese Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. (8) Der Sitzungsleiter der Vorstandssitzung sollte auch der Leiter der nachfolgenden Monatsversammlung sein.
§ 9 - Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung, zu der jedes Mitglied möglichst zu erscheinen hat, findet in der Regel monatlich statt und wird vom Vorstand einberufen. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einberufen. Hierzu ist er auch verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 1 Woche einzuladen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand innerhalb von 3 Tagen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese hat 18 Tage nach der beschlußunfähigen Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliedsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 11 - Beschlußfassung der Mitgliedsversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, sonst ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. (2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. (3) Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Wahlausschusses und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt, sonst durch offene Abstimmung; Briefwahl des Vorstandes ist möglich. (5) Für die Wahl des Wahlausschusses, der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter oder mehrere Wahlgänge notwendig. Es ist gewählt, wer dann die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. (6) Bei der Wahl der 2 Beisitzer sind die gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
§ 12 - Beurkundung von Beschlüssen, Niederschrift (1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich vom 1. bzw. 2. Schriftführer abzufassen und vom jeweiligem Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (2) Über jede Vorstandssitzung und Monatsversammlung wird ein Protokoll geführt und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 13 - Bühnengruppe (1) Der Bühnengruppe gehören alle Mitglieder an, die sich bei den Theateraufführungen aktiv beteiligen oder in zurückliegenden Jahren aktiv waren. (2) Die Spielerversammlungen werden als eigener Tagesordnungspunkt innerhalb der Mitgliederversammlung vom Bühnengruppenleiter, bei seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter, geleitet. Die Spielerversammlung ist grundsätzlich nach Abschluß einer Aufführungsreihe durchzuführen. (3) Die Spielleiter werden von der Bühnengruppe auf Vorschlag des Bühnengruppenleiters bestätigt. (4) Die Auswahl der Theaterstücke und deren Besetzung erfolgt durch den Bühnengruppenleiter, Bühnenbauobmann und die Spielleiter. Sie haben darauf zu achten, daß die Stücke möglichst frei von politischen und religiösen Tendenzen sind. Aus diesem Grund kann sich der 1. Vorsitzende an der Auswahl beteiligen. (5) Proben und Bühnenbau finden in der Regel allwöchentlich einmal statt. Hierzu haben alle Beteiligten unbedingt zu erscheinen. Sollte ein beteiligter Spieler bei einer Hauptprobe, Generalprobe oder Aufführung fehlen, ohne daß ein unabwendbares Ereignis (z.B. Spielunfähigkeit durch Krankheit) vorliegt, erfolgt sofortiger Ausschluß. Eventuell entstehende Kosten gehen zu seinen Lasten. (6) Mitglieder, die in gleichstrebenden Vereinigungen oder Bühnen mitwirken wollen, bedürfen die Genehmigung des Vorstandes. Über das Mitwirken von vereinsfremden Personen entscheiden die Spielleiter mit Einverständnis des Vorstandes.
§ 14 - Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15 - Vermögen Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins, werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
§ 16 - Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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